Leistungen
Gutachten, Schadensbewertungen & Sanierungskonzepte
Wir verstehen den Sinn eines Gutachtens, oder auch Untersuchungsberichts, in der Erarbeitung von Problemlösungen.
Unser Arbeitsbereich beschäftigt sich mit kaputtem Holz in jeder Form. Einige bezeichnen dies auch als Baubiologie / Baubiologen. Dies finde ich nicht passend, da auch Wünschelrutengänger unter diesem Oberbegriff arbeiten. Und unterirdische Wasseradern gibt es nicht.
Wir beschäftigen uns mit Holzschutz, Echtem Hausschwamm - Serpula lacrymans, oft vereinfachend als Schwamm bezeichnet, Hausbock - Hylotrupes bajulus, Holzwurm - Anobium punctatum, Nagekäfer, aber auch Braunem Kellerschwamm – Coniophora puteana, Weißem Porenschwamm - Poria sp., Eichenporling – Donkioporia expansa und auch Blättlingen sowie Schimmel.
Von der Untersuchung und Beratung erstellen wir auch das Sanierungskonzept und bieten bei Bedarf die Bauleitung und Kontrolle an. Dabei arbeiten wir im Netzwerk mit verschiedenen Fachfirmen zusammen von deren Kompetenz wir überzeugt sind. Wir machen daher keine Ausschreibungen und spielen die Anbieter nicht gegeneinander aus.
Unsere Leistungen umfassen:
- Gutachten, Schadensbewertungen, Erarbeitung von Sanierungskonzepten
- Bestimmung von Insekten und Pilzen, Mikroskopie
- Endoskopie
- Bohrwiderstandsuntersuchungen
- Chemische Analyse von Holzschutzmitteln
- Betreuung, Beratung, Überprüfung, Abnahme von Leistungen, Qualitätskontrolle
- Schulungen, Ausbildung
Die Kosten möchten Sie auch abschätzen können?
Unsere Sätze liegen bei netto Euro 95,-/h (Untersuchung /Laboruntersuchung) Fahrtkosten gelten als volle Arbeitszeit.
Kleine Objekte: bis 1 h: 1h € 105,-. Danach wie vorstehend.
Zusatzkosten. Bohrkernentnahme: € 30,-, Bohrerverschleiss nach Aufwand
Tagessatz Euro; 700,- (netto) + Fahrtkosten
Ein schriftlicher Bericht ist unabdingbar, um für beide Seiten bei späteren Fragen Sicherheit zu haben.
Damit liegen die Kosten für z.B. einen 1/2 Tag (kleines Gutachten, z.B. bei einem Eigenheimkauf) betragen Euro 400,-,- - 500,- (netto)
Unser üblicher Aktionsradius reicht von Flensburg über Rostock, Berlin, Hannover und Bremen. Hamburg und Lüneburg gehören zum Nahbereich
Bei Bedarf und dem entsprechenden Auftrag fahren wir aber auch nach München, Salzburg, Lissabon oder Kuala Lumpur
Gerichtsgutachten
Der Sachverständige im Rechtsstreit
Bitte beachten Sie, einen Rechtsstreit möglichst zu vermeiden. Dieser ist immer teuer und nervenaufreibenden, meist langwierig (mindestens 1-2 Jahre sind üblich) und Sie bekommen am Ende zwar ein Urteil, aber oft keine Gerechtigkeit.
Läßt sich der Streit nicht vermeiden, ist zu beachten:
Wenn Sie einen Sachverständigen beauftragen, wird dieses Gutachten bei einem Rechtsstreit immer als Parteigutachten gewertet werden, egal ob der Sachverständige eine öffentliche Bestellung hat oder nicht. Deshalb empfehlen viele Rechtsanwälte, im Streitfall die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht abzuwarten, nicht zuletzt um Geld
für die vermeintlich doppelte Begutachtung zu sparen.
Der von Gericht bestellte, unabhängige Sachverständige wird aber kein umfassendes Gutachten erstellen dürfen. Ihm sind klare Beweisfragen vorgegeben, die er zu beantworten hat, mehr darf er gar nicht, ohne sich des Vorwurfs der Befangenheit auszusetzen. Zusammenhänge, die der Richter nicht fragt, darf er nicht vorbringen!
Auch besteht die Gefahr, dass der Sachverständige für das betreffende Gebiet nicht ausreichend sachkundig ist. In der Realität kommen immer wieder merkwürdige Urteile zustande, die auf falschen Gutachten beruhen. So können falsche Normen genannt, Fehlbestimmungen vorgenommen oder falsche Zusammenhänge behauptet werden. Der
Gerichtssachverständige ist aber in seiner Position ziemlich unangreifbar, da der Richter auch kein Interesse an einer Ausdehnung des Verfahrens hat. Nur unübersehbare, auch für den Richter als Laien erkennbare Fehler werden berücksichtigt werden.
Daher kommt es entscheidend auf die Formulierung der Beweisfragen an. Damit ist ein Anwalt oft überfordert, da es eines entsprechenden Sachverstandes weit über die juristischen Kenntnisse hinaus bedarf, die richtigen Fragen zu stellen. Durch schlecht oder teilweise völlig am eigentlichen Problem vorbei gestellte Fragen nehmen viele Prozesse eine
ungewollte Richtung.
Ein typisches, reales Beispiel soll dieses Problem verdeutlichen: Ein Käufer klagt, weil das neu erworbene Haus massive Schäden durch einen Hausbock-Befall aufweist. In der Klageschrift wird jedoch irrtümlich von Holzbock (bayrisch für „Zecke“) gesprochen. Der Sachverständige kann vor Ort juristisch korrekt nur feststellen, dass kein Befall durch Holzbock vorliegt. Im Extremfall kann damit der Prozess juristisch korrekt beendet sein! (Der Sachverständige wird aber vermutlich im Vorwege den Richter kontaktieren, ihn auf den vermutlichen Fehler hinweisen und gemeinsam mit ihm eine Lösung suchen).
Es ist daher sinnvoll, in der Formulierung der Beweisfragen mit dem Anwalt zusammen zu arbeiten. Die Fragen müssen präzise sein. Die Art des Schadens, der Umfang, mögliche ursächliche Mängel usw. sollten so genau festgestellt und vorgegeben werden, dass der
Gerichtssachverständige am besten nur noch mit „ja“ und „nein“ antworten muss. So kann man den Gerichtssachverständigen leiten und zumindest versuchen, ihn in die richtige Richtung zu bekommen.
Sinnvoll ist es dann auch, im Weiteren Verfahren das Gerichtsgutachten zu prüfen und im Zweifel bei der mündlichen Verhandlung dabei zu sein. Als Angehöriger einer Partei hat ein privater Sachverständiger zwar keine Befugnisse zur Fragestellung, kann aber dem Anwalt schnell ein paar Fragen aufschreiben und so u.U. den gerichtlichen Sachverständigen zu
den richtigen Schlussfolgerungen bewegen.
Dieser umständliche, in der Hochschule so den Juristen beigebrachte Weg kann aber auch umgangen werden: Mit einem fundierten Parteigutachten kann ein fähiger Jurist einen Beurkundungsprozess in Gang setzen, wenn es ihm gelingt, das Gericht zur Akzeptanz des Parteigutachtens zu bewegen.
Gutachten sollen daher objektiv nur auf Tatsachen beruhen. Bewertende Schlussfolgerungen wie ..“..das hätte der Ausführende gleich erkennen müssen...“ sollten unbedingt unterbleiben.
Bei Bedarf kann der eigene Anwalt diese Rolle übernehmen. Ein Gerichtsverfahren erscheint oft als Theatervorstellung mit genau verteilten Rollen, auch wenn die gepuderten Perücken
in Deutschland nicht verwendet werden....